Statuten des Vereins DIVA.EXCHANGE

1. Name und Sitz

Unter dem Namen “DIVA.EXCHANGE” – im Folgenden der “Verein” – besteht ein gemeinnütziger und nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat seinen Sitz in der Schweiz in der Gemeinde Baar, im Kanton Zug.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Erforschung von quelloffener Banking-Technologie für digitale Werte. Der Verein hat einen wissenschaftlichen Zweck. Die freie, quelloffene und daher nicht-diskriminierende Technologie ist für alle interessierten Personen zugänglich.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Tätigkeiten

Der Verein ist zur Durchführung und Förderung jeglicher Geschäfte und/oder zum Abschluss von sämtlichen Transaktionen befugt und kann alle Handlungen vornehmen, welche zur Erfüllung oder Förderung des Zwecks erforderlich, angemessen, anfallen oder wünschenswert sind.

Zur Erfüllung oder Förderung des Zwecks sind Aktivitäten und Tätigkeiten in folgenden vier Bereichen anzustreben:

  • Ermöglichung der Entwicklung der quelloffenen Banking-Technologie (z.B. Software, Hardware, Netzwerke etc.)
  • Ermöglichung der Entwicklung des vollständig dezentralen, nicht-diskriminierenden und die Privatsphäre-schützenden freien Handelsnetzwerks für digitale Werte
  • Initiierung und Durchführung von akademischen Forschungsarbeiten zur Untersuchung der quelloffenen Technologien (z.B. Hardware, Software, Netzwerke etc.) 
  • Massnahmen zur Bekanntmachung der Resultate aus den Forschungsarbeiten (z.B. Teilnahme oder Durchführung von Veranstaltungen, Unterhalt von Webseiten in unterschiedlichen Sprachen, Unterhalt von Social Media Plattformen etc.)

Im Rahmen des vorstehenden Artikels kann der Verein angemessene Finanzierungsquellen erschliessen.

4. Selbstverständnis

Mitglieder agieren untereinander auf Augenhöhe. Mitglieder sind respektvoll im Umgang mit anderen Mitgliedern. Mitglieder sind transparent in ihrem Handeln und in ihren Absichten. Mitglieder unterstützen den Vereinszweck auf eigene Initiative. Mitglieder organisieren sich selber. Mitglieder teilen ihr Wissen und ihre Ideen mit allen interessierten Personen. Mitglieder setzen ihre eigenen Ideen im Sinne des Vereinszwecks mit grosser Sorgfalt und höchstem Qualitätsbewusstsein um. Alle im Rahmen des Vereinszweck erarbeiteten Arbeitsresultate sind quelloffen und für alle interessierten Personen zugänglich.

5. Mitgliedschaft

Jede natürliche Person (im Folgenden “Personen”), welche den Vereinszweck anerkennt und unterstützen will, kann als selbständige natürliche Person oder als Vertreter einer Organisation, Mitglied werden. Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind Aktiv- oder Passivmitglieder, die bei der Gründung des Vereins anwesend waren. 

Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Personen, die durch ihre freiwillige Arbeit den Vereinszweck fortlaufend fördern.

Passivmitglieder

Passivmitglieder sind alle interessierten Personen, welche den Verein ideell und oder finanziell unterstützen.

Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.Die oben genannten Mitgliederkategorien gelten als ordentliche Mitglieder.

6. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der in freiem Ermessen und endgültig über die Aufnahme entscheidet.  

7. Mitgliederrechte und Pflichten

Die Mitglieder haben den in Kapitel 2 umschriebenen Zweck Rechnung zu tragen und sich im Rahmen der Vereinstätigkeit entsprechend einzusetzen.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu. 

Was in der Vereins-Community läuft wird durch die Mitglieder laufend und basisdemokratisch bestimmt.

Die Mitglieder haben ein Antragsrecht bei den Vereinsversammlungen (siehe Kapitel 14 Abschnitt 6.).

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet wenn:

  • Das Mitglied den Austritt wünscht 
  • Das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug kommt
  • Das Mitglied ausgeschlossen wird (siehe Kapitel 9)
  • Das Mitglied stirbt

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den sofortigen Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

9. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt jederzeit ausschliessen.

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet seinen Beschluss zu begründen.

Der Beschluss wird schriftlich in einem geeigneten elektronischen Medium festgehalten und dem Mitglied mitgeteilt.

10. Einnahmen und Vereinsvermögen

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks setzen sich zusammen aus freiwilligen öffentlichen oder privaten Spenden, Zuwendungen, Sponsorenbeiträgen, Veranstaltungsgebühren, Vermächtnissen, Mitgliederbeiträgen und allen anderen gesetzlich zulässigen Quellen.

Die Vereinsversammlung bestimmt über die Verwendung der Mittel.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

11. Mitgliederbeitrag

Der Verein kann Mitgliederbeiträge verlangen.

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand für das nächste Vereinsjahr vorgeschlagen und von der Vereinsversammlung beschlossen. 

12. Sponsoren, Koopersationspartner und Gründungspartner

Der Verein kann durch Sponsoren, Kooperationspartner und Gründungspartner unterstützt werden:

Sponsoren

Sponsoren sind Personen und Organisationen, welche den Verein mit einem finanziellen Beitrag unterstützen. Der Vorstand legt die Sponsorenbeiträge sowie die Leistungen gegenüber den Sponsoren fest.

Kooperationspartner

Kooperationspartner sind Personen oder Organisationen, welche dem Zweck des Vereins nahestehen und dessen Zielerreichung unterstützen. Der Vorstand legt die Unterstützungsbeiträge sowie die Leistungen gegenüber den Kooperationspartnern fest. 

Gründungspartner

Gründungspartner sind Sponsoren oder Kooperationspartner, die bei der Gründung des Vereins feststanden. 

13. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand  
  • Revisionsstelle

Weitere Organe können bei Bedarf und bei finanziellen Möglichkeiten eingerichtet werden.

14. Vereinsversammlung

Zusammensetzung, Traktanden, Teilnahme

Die Vereinsversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen und entscheidet über grundlegende Fragen und Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand leitet die Versammlung. 

Die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung hängt nicht von der Anzahl persönlich oder via Fernteilnahme anwesenden Mitgliedern ab.

Die Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres in ordentlichen Sitzungen statt.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Grundes einberufen werden.

Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens 20 Tage vor dem Tag der Vereinsversammlung unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Traktanden per elektronischer Kommunikation oder Online-Publikation zu informieren.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge zu traktandieren.

Aufgaben und Kompetenzen

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder
  6. Wahl des Revisors/ der Revisoren
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Genehmigung des Jahresbudgets
  9. Genehmigung der geplanten Tätigkeiten
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  11. Änderung der Statuten
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Die Vereinsversammlung kann nur die Angelegenheiten beraten und beschliessen, die in den mit der Einberufung versandten Traktanden genannt sind.

Beschlussfassung und Protokoll

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Für folgende Änderungen bedarf es der Zustimmung von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten:

  • Statutenänderung
  • Wahl des Vorstandes

Für folgende Änderungen bedarf es der Zustimmung von einer 3/4  Mehrheit der Stimmberechtigten:

  • Auflösung des Vereins

Über die Beschlussfassung der Vereinsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und vom Stimmenzähler der Versammlung zu unterzeichnen ist. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

15. Der Vorstand

Zusammensetzung, Amtsdauer, Kompetenzen, Entschädigung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern. Er wird aus dem Kreis der Gründungs- oder Aktivmitglieder gewählt. Er konstituiert sich selbst.

Ein Vorstandsmitglied ist für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Für den Vorstand können Personen vorgeschlagen oder gewählt werden, welche Gründungsmitglieder sind oder mindestens während 24 Monaten als Aktivmitglied für den Verein tätig waren. 

Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern und stehen keine für den Vorstand wählbaren Ersatzmitglieder zur Verfügung, ist der Vorstand verpflichtet sein Amt solange weiterzuführen, bis ein wählbares Mitglied zur Verfügung steht.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, sofern diese von der Vereinsversammlung im Budget genehmigt worden sind und die Mittel vorhanden sind.

Der Vorstand kann für die Behandlung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen. In einem Ausschuss können auch Personen tätig sein, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Jeder Ausschuss berichtet dem Vorstand über seine Tätigkeit. Der Vorstand beschliesst über die Verwertung von Ergebnissen, die im Ausschuss erarbeitet wurden. 

16. Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist. Die Art der Zeichnung hat immer zu zweien zu erfolgen.

17. Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Rechnungsrevisoren sind ordentliche Mitglieder. Der Rechnungsrevisor ist kein Vorstandsmitglied. 

Die Rechnung des Vereins ist jährlich nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen abzuschliessen. 

Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

18. Geschäftsführung

Mit der Geschäftsführung des Vereins kann eine externe Organisation beauftragt werden.

Die Auswahl und der Entscheid werden vom Vorstand gefällt. 

Die Entschädigung erfolgt nach marktüblichen Konditionen. 

Die Geschäftsführung ist unter anderem für die Administration des Vereins verantwortlich.

Dazu gehören insbesondere die fristgerechten Einladungen zu Anlässen und Versammlungen, die Pflege der Mitgliederkartei, die Buchhaltung, der Zahlungsverkehr, der Internetauftritt sowie die administrative und logistische Unterstützung bei der Organisation von Anlässen.

19. Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ausserordentlichen Vereinsversammlung und mit einem Mehr von drei Vierteln aller anwesenden ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden. 

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen geht an eine steuerbefreite  Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

20. Sprache

Die Originalversion der Vereinsstatuten ist Deutsch.

Die deutsche Version der Statuten  ist bei Unstimmigkeiten die rechtsgültige Version. 

Es können Übersetzungen der Statuten in weiteren Sprachen erstellt werden.

21. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. März  2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.